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Der In-dubio-Grundsatz gelangt erst zur Anwendung, nachdem alle notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und die Beweislage insgesamt nicht eindeutig ist (E. 3.2). Ein Schuldspruch setzt nicht voraus, dass das Tatmotiv und die konkreten Umstände der Tat bekannt sind (E. 3.2–3.4). OGE 50/2023/4 vom 10. November 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht